Geschäftsführer

Thomas Schnorr

Thomas Schnorr

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Abholung und Rückgabe

Fahrzeugübernahme

An der Fahrzeugübergabe hat der Mieter mit einem amtlichen Ausweis zu erscheinen. Falls Drittlenker im Spiel sind, müssen die ebenfalls persönlich erscheinen oder der Vertrag muss vom Mieter ausgedruckt und von allen Drittlenkern unterschrieben worden sein. Die Miete wird bei Übergabe bezahlt. Ausserhalb der Öffnungs- oder Sammelzeiten kann es sein, dass die Übergabe per Schlüsselsafe geregelt werden muss. Wir würden Sie allenfalls vorab kontaktieren. Beanstandungen am Fahrzeug müssen bei Übergabe gemacht werden. Fahrzeugrückgabe Der Mieter bzw die Drittlenker haften für das Fahrzeug bis zur nächsten Sammelzeit 08:00, 13:00 oder 18:00 Montag bis Samstag oder bis das Auto auch ausserhalb dieser Zeiten geprüft oder weitervermietet wurde; je nachdem was früher eintritt. Der Schlüssel ist persönlich abzugeben oder in den Schlüsseltresor zu werfen. Das Fahrzeug ist im selben Zustand und am selben Ort zurückzugeben, wie und wo es abgeholt wurde. Im Fahrzeug gilt Rauchverbot. Abfall und Verunreinigungen sind vor Abgabe zu beseitigen. Andernfalls siehe "Umtriebe". Offensichtliche Schäden werden innert 24 Stunden nach Prüfung gemolden, nicht offensichtliche bei Feststellung. Die Quittung für die Treibstoffnachfüllung, oder deren Kopie, ist bei Abgabe zu hinterlegen oder vorzuzeigen.
Ihr persönliches Fahrzeug können Sie während der Miete kostenlos bei uns parken, wenn Sie den Schlüssel Zwecks Umparkens bei uns hinterlegen.

Vorzeitige Fahrzeugrückgabe
Bei vozeitiger Rückgabe des Mietfahrzeuges werden keine Kosten zurückerstattet. Nichtgefahrene Kilometer werden ebenfalls nicht zurückerstattet.

Haftung des Mieters und der Drittlenker

Haftung des Mieters

Er haftet, abzüglich den Versicherungsleistungen, für
  • für alle Schäden sowie Verlust.
  • für alle gesetzlichen Ansprüche.
  • für alle berechtigten Forderungen und Ansprüche aus dem Mietvertrag und den Mietbedingungen.
  • für alle Schäden, Ansprüche und Forderungen, die in Folge eines Verstosses gegen den Mietvertrag oder die Mietbedingungen enstanden sind.
  • für jegliche berechtigten Regress-, Schadenersatz oder Drittforderungen (z.B. Bussen).
Er haftet solidarisch auch für alle diese Forderungen gegenüber Drittlenkern, sollten diese die Verantwortung ablehnen, nicht eruierbar, nicht auffindbar oder nicht zahlungsfähig sein.

Haftung des Drittlenkers

Er haftet, abzüglich den Versicherungsleistungen, für
für alle direkten und indirekten Schäden sowie Verlust, falls er schuldig ist
  • für alle gesetzlichen Ansprüche ihm gegenüber
  • für alle berechtigten Forderungen und Ansprüche aus dem Mietvertrag und den Mietbedingungen, die ihn betreffen
  • für alle Schäden, Ansprüche und Forderungen, die in Folge eines Verstosses gegen den Mietvertrag oder die Mietbedingungen enstanden sind
  • für jegliche berechtigten Regress-, Schadenersatz oder Drittforderungen (z.B. Bussen), die ihn betreffen
Er haftet solidarisch für alle diese Forderungen gegenüber dem Hauptmieter oder Drittlenkern, sollten diese die Verantwortung ablehnen, nicht eruierbar, nicht auffindbar oder nicht zahlungsfähig sein.


Abschluss des Vertrages

Mietdauer

Der Mietpreis gilt für die vertraglich ausgemachte Mietzeit. Eine vorzeitige Rückgabe führt zu keiner Ermässigung. Eine spätere Rückgabe führt immer zu einem Aufschlag. Die Verlängerung des Mietvertrages muss während der Mietdauer vom Vermieter bewilligt worden sein. Andernfalls kann der Vermieter eine Vertragsstrafe gemäss Absatz "Umtriebe" verlangen. Der Kunde kann im online Mietvertrag die Preise für die entsprechende Verlängerung nachschlagen, die üblichen Verzugszeiten werden im Mietvertrag niedergeschrieben.

Lenker

Das Mindestalter für den Lenker beträgt 20 Jahre sowie zwei Jahre Ausweis. Der Lenker muss über den nötigen Ausweis für die entsprechende Fahrzeugkategorie verfügen.

Abschluss

Über unsere Webseite schliesst der Kunde den Mietvertrag ab.

Stornierung durch Vermieter

Der Vermieter kann den Vertrag vorzeitig stornieren, wenn der Vertrag nicht legitim scheint, die Bonität des Kunden nicht gewährleistet ist oder wenn er einen Verstoss gegen die Mietbedingungen vermutet.

Stornierung durch Mieter

Der Kunde kann innerhalb 24 Stunden nach Mietabschluss, jedoch maximal 72 Stunden vor Mietantritt, den Vertrag widerrufen. Er kann bis 48 Stunden vor Mietantritt umbuchen. Andernfalls verrechnen wir die Miete.

Ersatzfahrzeug

Der Vermieter ist berechtigt, dem Mieter kostenlos ein teureres Fahrzeug oder ein - falls zumutbar - günstigeres Fahrzeug gegen Kostenrückerstattung zu übergeben.

Depot

Der Vermieter kann ein Depot von CHF 200 oder eine Kreditkartenhinterlegung verlangen.

Zahlungsmittel

Der Kunde kann vor Ort mit Maestro oder Postcard oder in Bar bezahlen.

Zahlung

Die Miete muss spätestens bei Abholung beglichen werden (inkl Depot). Sie bezahlen in Bar, mit Maestro-, Post-, Euro-, Visa- oder Kreditkarte. Kreditkartenzahlung wird mit zusätzlichen 5% belastet. Die Miete beginnt am vertraglich ausgemachten Zeitpunkt. Das Auto wird gemäss Vertragsabschluss ausgehändigt.



Haftung des Mieters und der Drittlenker

Haftung des Mieters

Er haftet, abzüglich den Versicherungsleistungen, für
  • für alle Schäden sowie Verlust.
  • für alle gesetzlichen Ansprüche.
  • für alle berechtigten Forderungen und Ansprüche aus dem Mietvertrag und den Mietbedingungen.
  • für alle Schäden, Ansprüche und Forderungen, die in Folge eines Verstosses gegen den Mietvertrag oder die Mietbedingungen enstanden sind.
  • für jegliche berechtigten Regress-, Schadenersatz oder Drittforderungen (z.B. Bussen).
Er haftet solidarisch auch für alle diese Forderungen gegenüber Drittlenkern, sollten diese die Verantwortung ablehnen, nicht eruierbar, nicht auffindbar oder nicht zahlungsfähig sein.

Haftung des Drittlenkers

Er haftet, abzüglich den Versicherungsleistungen, für
für alle direkten und indirekten Schäden sowie Verlust, falls er schuldig ist
  • für alle gesetzlichen Ansprüche ihm gegenüber
  • für alle berechtigten Forderungen und Ansprüche aus dem Mietvertrag und den Mietbedingungen, die ihn betreffen
  • für alle Schäden, Ansprüche und Forderungen, die in Folge eines Verstosses gegen den Mietvertrag oder die Mietbedingungen enstanden sind
  • für jegliche berechtigten Regress-, Schadenersatz oder Drittforderungen (z.B. Bussen), die ihn betreffen
Er haftet solidarisch für alle diese Forderungen gegenüber dem Hauptmieter oder Drittlenkern, sollten diese die Verantwortung ablehnen, nicht eruierbar, nicht auffindbar oder nicht zahlungsfähig sein.


Versicherungen und verbotene Handlungen

Versicherung

Der Vermieter stellt dem Mieter und den registrierten Drittlenkern eine Haftpflicht, Kasko-, Diebstahl-, Insassen-, Reparaturversicherung sowie einen Pannendienst. Die Punkte unter "Haftungsausschluss" sind nicht versichert. Es gelten schweizer Recht sowie die Bedingungen und Regressforderungen der einzelnen Versicherungsleister sowie die Selbstbehalte und Einschränkungen des Vermieters.
Ein Verstoss gegen das Gesetz, den Mietvertrag, die Mietbedingungen oder die Versicherungsbedingungen kann zum Erlöschen der entsprechenden Versicherung oder zu Schadenersatzforderungen oder Regressforderungen von uns oder dem Versicherungsleister gegenüber dem verantwortlichem Lenker oder den solidarisch haftenden Vertragspartnern führen, soweit dies rechtlich zulässig ist.

Erlöschen der Versicherung oder verbotene Handlungen

Folgendes ist Ihnen nicht gestattet, beziehungsweise Ihr Versicherungsschutz kann erlöschen oder erlöscht:
  • bei nicht versicherten Umständen gemäss Absatz "Versicherung".
  • Glasbruch, Steinschläge, Steinrisse, Spiegel sind nicht versichert.
  • bei nichtbeachten der Mindesthöhe erlischt der Versicherungsanspruch.
  • bei Vorsätzlichkeit oder Fahrlässigkeit.
  • bei strafbaren Handlungen, Trunkenheit über 0.5 Promille, Fahruntauglichkeit wegen Drogen, Medikamenteneinfluss oder Müdigkeit.
  • bei Geschwindigkeitsübertretungen, Überladung oder Zollvergehen.
  • bei Schäden durch Unruhen oder Krieg.
  • bei Reifenschäden (Es werden immer auf einer Achse beide Reifen ersetzt) oder Falschbedienung der Kupplung.
  • bei Schäden aus Nachlässigkeit wie das Nichtbeachten oder Nichtbeseitigen der Öl, Wasser- oder anderen Warnsignalen im Armaturenbrett.
  • bei Fahrten ausserhalb der öffentlichen Strassen oder im Gelände.
  • falls ein Schaden durch die Benutzung des Krans oder der Hebebühne entsteht.
  • falls das Fahrzeug sich bewegt und der Kran oder die Hebebühne nicht korrekt eingezogen und gesichert sind.
  • beim Transport von gefährlichen, giftigen, leicht entzündlichen oder explosiven Stoffen.
  • falls Sie ein anderes Fahrzeug schleppen.
  • falls Sie über keinen gültigen und normalen Führerschein verfügen (Lernfahrten sind verboten).
  • falls Sie das Fahrzeug zweckentfremden (z.B. Rallies, Motorsport).
  • falls Sie das Auto weiter vermieten oder jemandem überlassen, der nicht als Drittfahrer eingetragen ist.
  • falls Sie ein anderes Land bereisen das nicht Belgien, Dänemark, Deutschland, England, Finnland, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Portugal, Österreich, Spanien, Schweden oder die Schweiz ist.

Haftpflichtversicherung

Unsere Haftpflichtversicherung "Zürich" übernimmt gemäss deren Versicherungsbedingungen die Schäden an Fahrzeugen und Personen von dritten Verkehrsteilnehmern während der üblichen Teilnahme am Verkehr. Es besteht ein Selbstbehalt von CHF 1000. Ohne Polizeirapport oder Unfallprotokoll erlischt die Versicherungsleistung. Deckungsobergrenze ist CHF 100'000'000.

Kaskoversicherung

Die Kaskoversicherung, eine direkte Leistung des Vermieters, übernimmt Schäden am Fahrzeug. Der Selbstbehalt beträgt CHF 2500, bei Nichbeachtung der Mindesthöhe CHF 4000. Parkschäden sowie Schäden an Kran und Hebebühne sind nicht versichert.

Diebstahlverischerung

Die Versicherung ersetzt den Fahrzuegwert bei Diebstahl des abgeschlossenen Fahrzeuges innerhalb der unter Absatz "Versicherung" versicherten Länder. Der Diebstahl muss bei der Polizei angezeigt worden sein. Der Selbstbehalt beträgt CHF 2500.

Insassenversicherung

Die Insassenversicherung der "Zürich" haftet gemäss deren Bedingungen. Deckungsobergrenze ist CHF XXX.

Reparaturversicherung

Treten unverschuldet Schäden am Fahrzeug auf, die für die Sicherheit oder die Weiterfahrt behoben werden müssen, so werden diese rückerstattet bei Vorweisung der Reparaturquittung. Alle anderen Schäden werden nur bei vorgängier Absprache entschädigt. Wir empfehlen in jedem Fall, mit uns Kontakt aufzunehmen.

Pannendienst

Wird zur Zeit vom Vermieter direkt geleistet. Bitte immer uns anrufen.

Haftungsausschluss / nicht versicherte Vorfälle

  • Der Vermieter haftet nur für die gesetzlich nicht wegbedingbaren und im Mietvertrag oder in den Mietbedingungen aufgeführten Leistungen.
  • Es besteht kein Anspruch auf Umtriebsentschädigung für Ausfälle jegligcher Art. Trifft den Mieter keine Schuld für den Ausfall des Fahrzeuges, so wird die Miete gratis verlängert um die Dauer des Ausfalles.
  • Der Vermieter haftet nicht für Verlust oder Beschädigung transportierter Waren.


Vertragsstrafen und Gerichtsstand

Umtriebe

Der Vermieter ist berechtigt, unter folgenden Umständen Kosten zu verrechnen:
  • Es gelten die Selbstbehalte und Haftungsausschlüsse der einzelnen Versicherungen.
  • Der Treibstoff ist im Mietpreis nicht inbegriffen. Fahrzeuge die nicht vollgetankt retourniert werden, werden für CHF 50.- + Benzinkosten nachgetankt.
  • Falschbetankung wird mit CHF 500.-  in Rechnung gestellt. Der Kunde hat mit der Treibstoffquittung nachzuweisen, dass er richtig getankt hat.
  • Versäumnis der zeitgerechten Rückgabe ohne bewilltigte (telefonische) Vertragsverlängerung berechtigt den Vermieter, CHF 500.-, zusätzlich zum effektiven Mietpreis, in Rechnung zu stellen.
  • Weiterleitung einer Verkehrsbusse kann mit CHF 30.- verrechnet werden.
  • Der Verzugszins beträgt 5% ab Mietende.
  • Das Betreibungsverfahren geht zu Lasten des Schuldners, wir verrechnen CHF 200.- pro Schritt.
  • Ungerechtfertigte Stornierung wird mit dem Mietpreis der ersten 24 Stunden in Rechnung gestellt.
  • Die Beseitigung, Reinigung und Entsorgung von Rückständen, Rauchgeruch (Rauchen ist verboten), Abfall und Schäden im Fahrzeug gehen zu Lasten des Mieters.
  • Rückgabe am falschen Ort sowie Rückführung des Fahrzeuges darf der Vermieter in Rechnung stellen.
Für nicht pauschal abgegoltene Umtriebe verrechnen wir unseren Stundenansatz von CHF 85.- Externe Kosten werden 1:1 weiter verrechnet.

Gerichtsstand

Der Gerichtsstand ist Uster. Es gilt schweizer Recht.

Salvatorische Klausel

Verstösst ein Teil dieser Bedingungen gegen geltendes Recht, dann wird er ersetzt mit der Definition, die der ursprünglichen Absicht des Vermieters am nächsten kommt. Der Vertrag bzw die restlichen Bedingungen werden nicht hinfällig.


 

 

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